Kündigung des Leiters des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf wirksam

In seiner Presserklärung Nr. 1/22 berichtet das LAG Düsseldorf über folgenden Fall:
Vor dem Arbeitsgericht ist heute über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des
Leiters des Gesundheitsamtes durch die Stadt Düsseldorf entschieden worden.
Der Kündigung liegt folgender Vorwurf der beklagten Stadt zugrunde: Die Ehefrau des
Klägers, die wie der Kläger Ärztin ist, hat eine Honorarvereinbarung mit der Stadt, auf-
grund derer sie Notarztdienste für die Stadt wahrnimmt. Auf Grundlage dieser Verein-
barung hat sie Dienste abgerechnet, die jedoch zumindest zum Teil nicht von ihr, son-
dern vom Kläger geleistet worden sein sollen. Im Arbeitsvertrag des Klägers besagt
eine Klausel, dass die Tätigkeit als Leitung des Gesundheitsamtes die gelegentliche
Teilnahme am Notarztdienst umfasst. Die beklagte Stadt hörte den Kläger im Juni letz-
ten Jahres vor Ausspruch der Kündigung zu dem erhobenen Vorwurf an. Laut Nieder-
schrift zu dieser Anhörung, die der Kläger einen Tag später unterzeichnet hat, räumte
er ein, dass er abgerechnete Dienste zum Teil für seine Frau wahrgenommen habe.
Das Arbeitsgericht hat die zum 28.02.22 ausgesprochene Kündigung für wirksam er-
achtet und die Kündigungsschutzklage des Leiters des Gesundheitsamtes abgewie-
sen. Hierbei wurde der von der Stadt erhobene Vorwurf als berechtigt angesehen.
Zwar habe der Kläger die erhobenen Vorwürfe im Verfahren nicht ausdrücklich einge-
räumt. Er sei dem Vortrag der Beklagten aber auch nicht konkret entgegen getreten,
obwohl ihm eine eindeutige Erklärung dazu, ob er Dienste für seine Frau geleistet hat,
aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre. Dies wäre gemäß § 138 der Zivil-
prozessordnung aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, um den Sachverhalt als
streitig anzusehen.

§ 138 ZPO lautet wie folgt:
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und
der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzuse-
hen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der
Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene
Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.

Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 4335/21, Urteil vom 28.01.2022

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